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Was Sie schon immer zum spanischen Grundbuch wissen wollten
- Expertenwissen in Frage & Antwort -
1. Kann das spanische Grundbuch von jedermann eingesehen werden
?
Tendenziell ja. Das spanische Grundbuch
ist ein öffentliches
Register.
Voraussetzung ist ein legitimes Interesse, Art. 607 CC, 221,222
LH.
Dieses wird neben Behörden und Banken auch bei Rechtsanwälten
und Immobilienkäufern angenommen
Natürlich können auch deutsche Behörden und Banken
Einsicht nehmen.
2. Wie kann man die Grundbucheinsicht praktisch
tätigen ?
Sie können vor Ort beim jeweiligen
Grundbuchamt (Registro de la Propiedad) einen Auszug beantragen. In der Praxis einfacher ist es, sich einen solchen Registerauszug
beschaffen zu lassen, etwa per Internet über www.spanien-grundbuchauszug.de.
3. Ist der spanische Grundbuchauszug
auch in deutscher Sprache erhältlich ?
Dies ist bisher nicht der Fall. Natürlich können Sie nach Erhalt
den spanischen Grundbuchauszug in die deutsche Sprache übersetzen lassen.
Einfacher, schneller und eleganter ist es allerdings sich über den Beschaffungsservice
den Grundbuchinhalt sogleich in seinem wesentlichen Punkten in deutscher Sprache
erläutern zu lassen.
Dies mag geringfügig höhere Kosten verursachen. Andererseits erhalten
Sie so das Ergebnis einer Übersetzung und einer ersten Rechtsberatung
gleich inklusive.
4. Wie teuer ist der spanische Grundbuchauszug ? Während der einfache Grundbuchauszug mit einer Gebühr
von ca. 10 € erhältlich ist, ist beim Grundbuchzertifikat
von etwa 50 € auszugehen.
Beim Beschaffungsservice ist je nach Leistungsumfang ein Betrag
von 50 € bis 200 € zu erwarten.
5. Was ist der Unterschied
zwischen einem einfachen Grundbuchauszug (nota simple) und einem
qualifizierten
Grundbuchauszug (certificación)
? Der einfache Grundbuchauszug Art. 332 RH,
ist eine unverbindliche verkürzte Auskunft, jedoch in der Praxis zunächst
ausreichend.
Der qualifizierte Eigentumsregisterauszug ist eine öffentliche Urkunde
mit öffentlichem Glauben.
Diese ist im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten vorzulegen und enthält meist
detailliertere Informationen. Dessen Beschaffung nimmt aber auch mehr Zeit
in Anspruch.
6. Mit welchem Zeitablauf muss man bis zum Erhalt eines Grundbuchauszuges
rechnen ? Zwei bis fünf Tage sind realistisch für den einfachen
Grundbuchauszug, zwei Wochen für die qualifizierte Fassung.
7. Werden die Eigentümer informiert
wann und von wem ein Grundbuchauszug beantragt wurde ? Nein.
8. Können über einen Grundbuchauszug auch ehemalige
Eigentümer in Erfahrung gebracht werden ? Ja, dies ist möglich.
Allerdings muss dann ausdrücklich ein qualifizierter Registerauszug
mit Angabe des historischen Zeitraumes beantragt werden.
9. Wenn spanisches Immobilieneigentum über eine Gesellschaft
gehalten wird, werden dann aus dem Grundbuch auch Gesellschafter
und Geschäftsführernamen der Gesellschaft ersichtlich
? Aus dem Grundbuch nicht.
Wird allerdings in einem zweiten Schritt ein Handelsregisterauszug
bestellt, informiert dieser über aktuelle Geschäftsführer
und Bevollmächtigte.
Die Namen der Gesellschafter erscheinen nur im, im Handelsregister
nicht veröffentlichten, Gesellschafterbuch.
10. Werden deutsche Immobilieneigentümer
automatisch als solche dem deutschen Finanzamt mitgeteilt ? Diese Thematik wird in regelmässigen Abständen
immer wieder von den deutschen Medien aufgegriffen.
Jedenfalls wird auch dem deutschen Finanzamt auf Einzelanfragen
Auskunft erteilt.
Auch wurden wohl schon Listen von spanischer Seite an die deutsche
Finanzverwaltung und an die örtlichen Finanzämter weitergeleitet.
Da in Deutschland allerdings vor geraumer Zeit die Vermögensteuer
abgeschafft wurde lässt sich aus der Eigentumsinhaberschaft
in Spanien keine direkte Steuerpflicht ableiten.
Möglich bleiben Fragen nach der Versteuerung früherer
Einkünfte.
Über einen rein privatrechtlichen Eigentumserwerb kann naturgemäss
mangels Registrierung keine Auskunft erteilt werden.
11. Sind alle Immobilieneigentümer
im spanischen Grundbuch eingetragen ? Nein. Dies deshalb nicht, weil nach dem
spanischen Rechtssystem das Eigentum an einem Grundstück auch rein privatrechtlich
ohne Grundbucheintragung übertragen werden kann.
Zudem sind manche ländliche Grundstücke als solche im
Eigentumsregister noch nicht erfasst.
12. Empfiehlt es sich als Käufer von
Immobilieneigentum dieses im spanischen Grundbuch eintragen
zu lassen? Diese Frage ist durchwegs zu bejahen. Nicht
zuletzt gibt es auch im spanischen Recht das Prinzip des guten
Glaubens an die Rechtsinhaberschaft
des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers.
Lässt man sich also als neuer Eigentümer dort nicht eintragen
ist dem Voreigentümer die Möglichkeit eines Weiterverkaufes
ebenso eröffnet wie Gläubigern des grundbuchrechtlichen
Eigentümers eine Vollstreckung in diese Immobilie.
Die Nichteintragung zur Verheimlichung der eigenen Eigentümerstellung
ist also mit hohen Risiken behaftet.
13. Wie weit reicht der Gutglaubensschutz des Grundbuches ? Eigentümerstellung und Lastenfreiheit
sind von ihm umfasst.
Der gute Glaube erstreckt sich allerdings nicht auf die im Grundbuch
genannte Grundstücksgrösse oder die Grundstücksgrenze,
auch nicht auf unentgeltliche Erwerbsvorgänge.
14. Kann auch ein Kaufoptionsvertrag im Grundbuch eingetragen
werden ? Ja, allerdings nur mit zeitlicher Begrenzung auf vier Jahre.
15. Kann das deutsche Finanzamt per Rechtshilfeersuchen
das spanische Grundstück pfänden ? Bei Umsatzsteuerschulden: ja
16. Für wen ist der Einblick in das
spanische Grundbuch hilfreich ? Für jeden Kaufinteressenten bereits vor Abschluss eines
privaten Kaufvertrages ist die Einsichtnahme ein "Muss".
Erb- und pflichtteilsberechtigte Personen, die finanzierende Bank,
Geschäftspartner, Ehegatten beim Zugewinnausgleich, Gläubiger
und viele mehr haben Anlass, das spanische Grundbuch einzusehen.
Nicht zuletzt für den Eigentümer selbst ist die Kenntnis
des eigenen Grundbuchauszuges empfehlenswert.
17. Welche Ausgangsinformationen sind
nötig um einen Grundbuchauszug
erhalten zu können ? Idealerweise sollte man dien kompletten
Vor- und Nachnamen des aktuellen Eigentümers oder die genauen
Grundbuchdaten kennen.
Eine Information der
Rechtsanwaltskanzlei Menth / Manacor, Mallorca
Tel. +34 971-55 93 77 / Fax. +34 971-55 93
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E-Mail: info@erbrechtskanzlei-spanien.de
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Auswandern
nach Spanien
Günter Menth
Mitautor Band 2
Rechtsanwalt & Abogado inscrito
Spezialisiert auf Deutsch-spanische Rechtsangelegenheiten,
insbesondere Erbrecht & Immobilienrecht
Mallorca & Würzburg
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